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Satzung des Botanischen Vereins von Berlin und Brandenburg, gegr. 1859 e.V.

i.d.F. v. 09.02.2008

 

1.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1

Der am 15. Juni 1859 unter dem Namen "Botanischer Verein der Provinz Brandenburg" gegründete Verein führt seit der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1991 den Namen "Botanischer Verein von Berlin und Brandenburg, gegr. 1859 e.V."

1.2

Er hat seinen Sitz in Berlin.

1.3

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.4

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.

Zweck und Tätigkeit

2.1

Der Verein bezweckt, Interesse für das Pflanzenreich und dessen wissenschaftliches Verständnis zu wecken.

2.2

Er unterstützt die Bestrebungen der botanischen Forschung in Berlin, Brandenburg sowie in angrenzenden Gebieten, besonders den Gedankenaustausch innerhalb der und zwischen den verschiedenen botanischen Fachrichtungen.

2.3

Insbesondere fördert er die Erforschung der heimischen Pflanzenwelt und die Belange des Natur- und Umweltschutzes.

2.4

Der Verein unterstützt die Bildung von lokalen und regionalen Arbeitsgruppen.

2.5

Der Vereinszweck wird erfüllt durch

2.5.1

eigene und gemeinsam mit anderen durchgeführte Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen, Exkursionen, Reisen und Tagungen;

2.5.2

die Heraugabe von Veröffentlichungen, insbesondere einer wissenschaftlichen Zeit­schrift;

2.5.3

die Zusammenarbeit mit und ggf. Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Institutio­nen ähnlicher oder übergeordneter Zielsetzung;

2.5.4

sowie durch alle anderen geeignet erscheinenden Mittel.

 

 

3.

Gemeinnützigkeit

3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 in deren jeweils gültiger Fassung.

3.2

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3

Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer gear­tete Rückzahlungen an die Mitglieder nicht stattfinden.

3.4

Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

4.

Mitgliedschaft

4.1

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder erhalten die Vereinszeitschrift im Rahmen der Mitgliedschaft.

4.2

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen deren schriftlicher Aufnahmenan­trag vom Vorstand angenommen worden ist. Sie sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, rede-, wahl- und stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags; solange der fällige Beitrag nicht entrichtet ist, ruht ihr Stimm- und Schriftenbezugsrecht.

4.3

Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck vorbehaltlich der vorherigen Billigung durch den Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mit­glieds, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

 

5.

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

5.1

durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, bei sonstigen Körperschaften durch Auflösung;

5.2

durch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines laufen­den Geschäftsjahrs;

5.3

wenn die Bezahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags zwei Jahre nach Fälligkeit noch nicht erfolgt ist.

 

 

6.

Mitgliedsbeiträge

6.1

Die jährlichen Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden vom Gesamtvorstand im Voraus festgesetzt und jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt­gegeben.

6.2

Die Beitragszahlung ist bis zum 30. April eines jeden Jahres fällig.

6.3

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen sowie für bestimmte Mitgliedergruppen (z.B. Auszubildende) die Beiträge zu vermindern oder auf sie zu verzichten.

6.4

Er kann überdies Regelungen treffen, wonach durch einmalige Zahlung eines be­stimmten Betrages die lebenslängliche Mitgliedschaft erworben wird. § 3.3 bleibt davon unberührt.

 

 

7.

Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand der Vorstand und der Ehrenvorsitzende.

 

 

8.

Mitgliederversammlung

8.1

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar statt. Die Einla­dung dazu ergeht schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Wah­rung einer 10tägigen Frist, an alle Mitglieder des Vereins. Anträge zur Tagesord­nung müssen dem Vorstand zum Ende des vorausgehenden Jahres schriftlich vorlie­gen. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluß weitere Tagesord­nungspunkte zulassen.

8.2

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören

8.2.1

Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

8.2.2

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung der Vereins­rechnung;

8.2.3

Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes;

8.2.4

Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter;

8.2.5

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

8.2.6

Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

8.2.7

Beschlußfassung über alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand unter­breiteten Fragen.

8.3

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend davon kann sie Beschlüsse ge­mäß § 8.2.6 nur fassen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder zustimmen.

8.4

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8.5

Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberu­fen. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Gesamt­vorstandes oder der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

 

 

9.

Gesamtvorstand

9.1

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzen­den der vor­hergehenden Amtsperiode, dem Schriftführer der Vereinszeitschrift so­wie aus höchstens 12 Beiräten. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt und sind unbegrenzt wie­derwählbar.

9.2

Der Vorstand kann Mitglieder des Gesamtvorstandes mit bestimmten Aufgaben der Vereinsführung betrauen. Er bestimmt einen Schriftleiter.

9.3

Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, mindestens aber einmal jährlich. Er muß auch auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens vier seiner Mitglieder einberufen werden.

9.4

In die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören

9.4.1

Vorschlagsrecht zur Ehrenmitgliedschaft;

9.4.2.

Vorschlagsrecht zum Ehrenvorsitz;

9.4.3

Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

9.4.4

Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen ihm von diesem bzw. vom Vorsit­zenden unterbreiteten Fragen und Angelegenheiten.

9.5

Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor­sitzende.

 

 

10.

Vorstand

10.1

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsit­zende, der Geschäftsführer und der Rechnungsführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten berechtigt.

10.2

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf jeweils zwei Jahre in ihr Amt gewählt. Mit Ausnahme des Vorsitzenden, der nur einmal unmittelbar wiederwählbar ist, kann ihr Mandat bei Ablauf erneuert werden.

10.3

Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitglieder­versammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Er besorgt ins­besondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, gestaltet das Veran­staltungsprogramm und sorgt für die Herausgabe der Vereinsschriften. Er ist zu­ständig für die jährliche Berichterstattung und für die Führung der Sitzungsproto­kolle. Er befindet über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

10.4

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einvernehmlich, entweder in Vorstandssitzun­gen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden, oder im Umlaufverfahren. In kontroversen Fragen entscheidet der Gesamtvorstand.

 

 

11.

Ehrenvorsitzender

11.1.

Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied, das sich durch hervorragende Verdienste um den Verein ausgezeichnet hat, zum Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, repräsentative Funktionen nach innen und außen wahrzunehmen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.

11.2.

Das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden hat der Gesamtvorstand. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.

 

 

12.

Rechnungsprüfung

12.1

Zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversamm­lung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht ange­hören.

12.2

Die Rechnungsprüfer nehmen alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und recht­zeitig vor dem Termin der Mitgliederversammlung eine Prüfung der Bücher vor, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

12.3

Auf Wunsch ist den Rechnungsprüfern jederzeit Einblick in die Buchführung des Vereins zu gewähren.

 

 

13.

Auflösung

13.1

Beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 8.2.6 und 8.3 die Auflösung des Vereins, so soll das Vereinseigentum dem "Fördererkreis der naturwissenschaftli­chen Museen Berlins e.V." zufallen mit der Auflage, es sei zugunsten des Botani­schen Gartens und Museums Berlin-Dahlem zu verwenden.

13.2

Im Falle des Nichtfortbestehens des "Fördererkreises" soll das Vereinseigentum direkt dem Botanischen Garten und Museum Berlin-Dahlem zufallen.

13.3

Falls die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Rechnungsführer als Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erfor­derlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB §§ 47 ff.

13.4

Im Fall des § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 muß der Empfänger das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden. Die Bestimmungen des § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 gelten auch für den Fall des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke.

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