Satzung des Botanischen Vereins von Berlin und Brandenburg, gegr. 1859 e.V.
i.d.F. v. 20.02.2016
1. | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1.1 | Der am 15. Juni 1859 unter dem Namen "Botanischer Verein der Provinz Brandenburg" gegründete Verein führt seit der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1991 den Namen "Botanischer Verein von Berlin und Brandenburg, gegr. 1859 e.V." |
1.2 | Er hat seinen Sitz in Berlin. |
1.3 | Er ist in das Vereinsregister eingetragen. |
1.4 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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2. | Ziele, Zweck und Tätigkeit |
2.1 | Ziele des Vereins sind,
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2.2 | Diese Ziele werden durch folgende Zwecke verfolgt: |
2.3 | Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke sind insbesondere |
2.4 | Der Verein unterstützt die Bildung von lokalen, regionalen und thematischen Arbeitsgruppen. |
2.5 | Er pflegt die Zusammenarbeit mit und ggf. Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Institutionen ähnlicher oder übergeordneter Zielsetzung |
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3. | Gemeinnützigkeit |
3.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
3.2 | Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3.3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.4 | Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rückzahlungen an die Mitglieder nicht stattfinden. |
3.5 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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4. | Mitgliedschaft |
4.1 | Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder erhalten die Vereinszeitschrift im Rahmen der Mitgliedschaft. |
4.2 | Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen worden ist. Sie sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, rede-, wahl- und stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags; solange der fällige Beitrag nicht entrichtet ist, ruht ihr Stimm- und Schriftenbezugsrecht. |
4.3 | Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck vorbehaltlich der vorherigen Billigung durch den Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Beitragszahlung befreit. |
4.4 | Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Titel, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen) und im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung auch Daten zur Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. |
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5. | Erlöschen der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft endet |
5.1 | durch Tod; |
5.2 | durch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines laufenden Geschäftsjahrs; |
5.3 | wenn die Bezahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags zwei Jahre nach Fälligkeit noch nicht erfolgt ist. |
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6. | Mitgliedsbeiträge |
6.1 | Die jährlichen Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden vom Gesamtvorstand im Voraus festgesetzt und jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben. |
6.2 | Die Beitragszahlung ist bis zum 30. April eines jeden Jahres fällig. |
6.3 | Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen sowie für bestimmte Mitgliedergruppen (z.B. Auszubildende) die Beiträge zu vermindern oder auf sie zu verzichten. |
6.4 | Er kann überdies Regelungen treffen, wonach durch einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages die lebenslängliche Mitgliedschaft erworben wird. § 3.3 bleibt davon unberührt. |
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7. | Organe |
| Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand der Vorstand und der Ehrenvorsitzende. |
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8. | Mitgliederversammlung |
8.1 | Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar statt. Die Einladung dazu ergeht schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer 10tägigen Frist, an alle Mitglieder des Vereins. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zum Ende des vorausgehenden Jahres schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss weitere Tagesordnungspunkte zulassen. |
8.2 | In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören |
8.2.1 | Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes; |
8.2.2 | Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung der Vereinsrechnung; |
8.2.3 | Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes; |
8.2.4 | Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter; |
8.2.5 | Ernennung von Ehrenmitgliedern; |
8.2.6 | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; |
8.2.7 | Beschlussfassung über alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreiteten Fragen. |
8.3 | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend davon kann sie Beschlüsse gemäß § 8.2.6 nur fassen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. |
8.4 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
8.5 | Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. |
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9. | Gesamtvorstand |
9.1 | Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden der vorhergehenden Amtsperiode, dem Schriftführer der Vereinszeitschrift sowie aus höchstens 12 Beiräten. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt und sind unbegrenzt wiederwählbar. |
9.2 | Der Vorstand kann Mitglieder des Gesamtvorstandes mit bestimmten Aufgaben der Vereinsführung betrauen. |
9.3 | Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, mindestens aber einmal jährlich. Er muss auch auf schriftlich geäußerten Wunsch von mindestens vier seiner Mitglieder einberufen werden. |
9.4 | In die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gehören |
9.4.1 | Vorschlagsrecht zur Ehrenmitgliedschaft; |
9.4.2. | Vorschlagsrecht zum Ehrenvorsitz; |
9.4.3 | Festsetzung der Mitgliederbeiträge; |
9.4.4 | Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen ihm von diesem bzw. vom Vorsitzenden unterbreiteten Fragen und Angelegenheiten. |
9.5 | Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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10. | Vorstand |
10.1 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Rechnungsführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten berechtigt. |
10.2 | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf jeweils zwei Jahre in ihr Amt gewählt. Mit Ausnahme des Vorsitzenden, der nur zweimal unmittelbar wiederwählbar ist, kann ihr Mandat bei Ablauf erneuert werden. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte durch ihre Nachfolger geschäftsführend im Amt. |
10.3 | Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Er besorgt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, gestaltet das Veranstaltungsprogramm und sorgt für die Herausgabe der Vereinsschriften. Er ist zuständig für die jährliche Berichterstattung und für die Führung der Sitzungsprotokolle. Er befindet über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern. Er bestimmt den Schriftführer der Vereinszeitschrift. |
10.4 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einvernehmlich, entweder in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden, oder im Umlaufverfahren. In kontroversen Fragen entscheidet der Gesamtvorstand. |
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11. | Ehrenvorsitzender |
11.1. | Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied, das sich durch hervorragende Verdienste um den Verein ausgezeichnet hat, zum Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, repräsentative Funktionen nach innen und außen wahrzunehmen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. |
11.2. | Das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden hat der Gesamtvorstand. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. |
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12. | Rechnungsprüfung |
12.1 | Zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. |
12.2 | Die Rechnungsprüfer nehmen alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor dem Termin der Mitgliederversammlung eine Prüfung der Bücher vor, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag zur Entlastung des Vorstandes. |
12.3 | Auf Wunsch ist den Rechnungsprüfern jederzeit Einblick in die Buchführung des Vereins zu gewähren. |
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13. | Auflösung |
13.1 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem „Verein der Freunde des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem e.V.“ zu mit der Auflage, es sei unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Berlin und Brandenburg zugunsten des Botanischen Gartens und Museums Berlin-Dahlem zu verwenden. |
13.2 | Im Falle des Nichtfortbestehens des „Vereins der Freunde des Botanischen Gartens und Botanischen Museums Berlin-Dahlem“ soll das Vereinseigentum direkt dem Botanischen Garten und Museum Berlin-Dahlem zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Berlin und Brandenburg zu verwenden hat. |
13.3 | Falls die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Rechnungsführer als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB §§ 47 ff. |